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Gewerblicher Rechtschutz für Ihre Erfindung



Sie haben eine Erfindung gemacht und möchten damit Geld verdienen?

Dann sollten Sie dafür zunächst ein technisches Schutzrecht erwirken.



Warum?

Durch ein technisches Schutzrecht erhalten Sie ein Monopolrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die Vermarktung Ihrer Erfindung zu untersagen. Im Gegenzug können Sie die Erfindung alleine vermarkten oder anderen die Vermarktung - gegen eine Gegenleistung - gestatten. Dies kann durch Erteilung einer Lizenz oder durch Verkauf des Schutzrechts erfolgen.
Ohne ein Monopolrecht dagegen haben Sie keine Rechtsposition, die Ihnen die alleinige Vermarktung erlaubt.



Welche technischen Schutzrechte gibt es?

In Deutschland gibt es als Schutzrechte das deutsche Patent und das deutsche Gebrauchsmuster.



Was sind die Unterschiede?

  1. Eine Patentanmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt vor der Erteilung des Patents auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen - Neuheit und Erfindungshöhe - geprüft. Das kann zwischen anderthalb und etwa zweieinhalb Jahren dauern, in Einzelfällen sogar noch länger. Das Prüfungsverfahren kann aber auch durch verschiedene Maßnahmen beschleunigt werden.
    Ein Gebrauchsmuster wird dagegen nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft, sondern - nach Durchlaufen einer kurzen Formalprüfung eingetragen. Das dauert etwa zwei bis drei Monate. Dennoch kann ein Gebrauchsmuster Dritten gegenüber nur dann durchgesetzt werden, wenn es ebenfalls die Schutzvoraussetzungen - Neuheit und erfinderischer Schritt - erfüllt.

  2. Da ein erteiltes Patent geprüft worden ist, hat es eine höhere Abschreckungswirkung als ein eingetragenes, aber ungeprüftes Gebrauchsmuster.

  3. Die maximale Laufzeit eines deutschen Patents ist 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
    Die maximale Laufzeit eines deutschen Gebrauchsmusters liegt bei 10 Jahren ab dem Anmeldetag.

  4. Da die maximale Laufzeit eines Patents doppelt so lang ist wie die Laufzeit eines Gebrauchsmusters, liegt der mit einem Patent erzielbare Verdienst im Allgemeinen etwa doppelt so hoch wie der mit einem Gebrauchsmuster erzielbare Verdienst.


Wie erhalten Sie ein technisches Schutzrecht?

Die Erfindung muß beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.



Wer kann die Anmeldungsunterlagen ausarbeiten und einreichen?

Die Anmeldungsunterlagen können Sie grundsätzlich selber ausarbeiten und einreichen.
Dies kann andererseits auch ein Patentanwalt übernehmen.



Warum sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen?

Ein erteiltes Patent, aber auch ein eingetragenes Gebrauchsmuster, soll den erfundenen Gegenstand vor Produktpiraten schützen. Dies ist nur möglich, wenn durch eine vorausschauende Formulierung der Anmeldungsunterlagen jede Umgehungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Formulierung der Anmeldungsunterlagen kann am besten ein erfahrener Patentanwalt leisten.
Außerdem steigert die Beiziehung eines Patentanwalts die Erteilungswahrscheinlichkeit bei Patenten.



Was ist Ihr Vorteil bei einer Auftragsvergabe an unsere Kanzlei?

  1. Sie profitieren von der in einer über dreizehnjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gewonnenen Erfahrung des Patentanwalts.

  2. Eine in mehr als sechsjähriger freiberuflicher Tätigkeit geschaffene Kanzleistruktur gewährt eine zuverlässige Überwachung von Fristen und sonstigen Formerfordernissen. Ihre Angelegenheiten befinden sich in guten Händen.

  3. Das überregionale Engagement sichert einen intensiven Kontakt zu den Erfindern in Franken.

  4. Die feste Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Kopp & Mühlingerlubt eine optimale Koordinierung der Aktivitäten im Fall gerichtlicher Streitigkeiten.

  5. Aufgrund einer schlanken Kanzleistruktur ist die Kanzlei in der Lage, eine herausragende Beratung und Vertretung zu einem kostengünstigen Honorar anzubieten.



Welche Kosten entstehen bei einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durch unsere Kanzlei?

Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der Vertretung einer deutschen Patentanmeldung beträgt 450,00 Euro (zzgl. MwSt.), die amtliche Grundgebühr 60,00 Euro.
Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der Vertretung einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung beträgt 360,00 Euro (zzgl. MwSt.), die amtliche Grundgebühr 40,00 Euro.
Die Kosten für die Ausarbeitung, Ausfertigung und Einreichung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sind aufwandsabhängig und liegen im Allgemeinen etwa zwischen 600,00 Euro (bei ca. 6 Seiten) und 2.500,00 Euro (bei etwa 25 Seiten).



Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?

Ja. Bspw. durch Vermittlung von staatlichen Förderprogrammen oder durch Erwirkung von Verfahrenskostenhilfe. Es gibt weitere Reduzierungsmöglichkeiten. Fragen Sie uns.



Welche Möglichkeiten gibt es für Patentschutz im Ausland?

  1. Nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in einzelnen, ausländischen Staaten.

  2. Europäische Patentanmeldungen

  3. Internationale Patentanmeldungen nach dem Internationalen Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
Fragen Sie uns nach Einzelheiten.



Wie geht es weiter?

Nach Einreichung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- oder Markenamt oder beim Europäischen Patentamt können Sie mit der Vermarktung Ihrer Erfindung beginnen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Erfindung nicht mehr geheim halten.



Welche Vermarktungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Besondere Vorteile bietet die Vermarktung in einem eigenen Betrieb. Durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz abgesichert gegenüber der Konkurrenz lassen sich optimale Gewinne erzielen. Ggf. kann die Gründung einer eigenen Firma durch Fördermittel unterstützt werden.

  2. Durch LizenzierungIhrer Erfindung bzw. der darauf angemeldeten Patente oder Gebrauchsmuster können Sie andere für sich arbeiten lassen und profitieren von dem Maschinenpark und den Vertriebsstrukturen desLizenznehmers.

  3. Durch Verkauf Ihrer Erfindung bzw. der darauf angemeldeten Patente oder Gebrauchsmuster übertragen Sie die betreffenden Vermarktungsrechte vollständig auf den Käufer. Da ein Patentkauf rechtlich als gewagtes Geschäft eingestuft wird, kann dieser auch nicht rückgängig gemacht werden, falls der Käufer Probleme bei der Vermarktung hat; der Kaufpreis bleibt Ihnen in jedem Fall.



Wie können wir Ihnen bei der Vermarktung Ihrer Erfindung helfen?

Wir können prüfen, ob die vereinbarten Lizenzgebühren oder der Kaufpreis angemessen ist und Sie nicht übervorteilt werden. Ferner können wir entsprechende Verträge für Sie ausarbeiten oder einen Vertragsentwurf Ihres künftigen Vertragspartners prüfen.



  Stefan T. Küchler
  Patentanwalt